Satzung des MichaelisNet e.V.
§1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „MichaelisNet e.V. “, er hat seinen Sitz in Braunschweig.
- Der Verein ist eingetragener Verein im Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig.
§2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins MichaelisNet e.V. ist die Förderung der Kommunikation von Studenten im nationalen und internationalen Rahmen, sowie die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung und Kultur. Hauptsächlich soll dies durch den Aufbau und den Betrieb eines Computernetzwerks im ”Studentenwohnheim Michaelishof“ und dessen Anbindung an das Netzwerk der Technischen Universität Braunschweig geschehen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereinsfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
- Aktives und passives Mitglied kann jeder Bewohner der Wohnheimanlage ”Studentenwohnheim Michaelishof“ werden.
- Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern.
- Passives Mitglied kann werden, wer einen Antrag auf einen Anschluss an das Netzwerk des Michaelishofes gestellt hat und die Satzung sowie deren Ergänzungsordnungen anerkennt. Ein passives Mitglied hat das Recht das Netzwerk zu nutzen.
- Aktives Mitglied kann werden, wer passives Mitglied ist und aktiv am Aufbau und Betrieb des Netzes mitarbeitet.
- Über die Aufnahme aktiver Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung.
- Ein passives Mitglied kann in jeder Mitgliederversammlung einen Antrag auf aktive Mitgliedschaft stellen. Die Aufnahme erfolgt entsprechend Ziffer 5.
- Ehrenmitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht hat und die Satzung sowie deren Ergänzungsordnungen anerkennt. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ehrenmitglieder erhalten keinen Anspruch auf Nutzung der Anlagen des Vereins. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch schriftliche Austrittserklärung
- bei aktiven und passiven Mitgliedern auch durch Beendigung des Mietverhältnisses im Studentenwohnheim ”Michaelishof“
- durch Ausschluss aus dem Verein
- mit dem Verlust der Geschäftsfähigkeit.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird einen Monat nach Eingang der schriftlichen Austrittserklärung bei dem Vorstand wirksam.
- Mitglieder, die dem Zweck und Ansehen des Vereins zuwider handeln oder gegen Bestimmungen der gültigen Satzung oder der Ergänzungsordnungen verstoßen, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Widerspricht der Betroffene innerhalb eines Monats, entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitgliedes.
§4 Beiträge
Von den Mitgliedern werden monatliche Gebühren für die Nutzung des Netzwerkes erhoben. Näheres regelt die von der Mitgliederversammlung festgelegte Gebührenordnung.
§5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung bestimmt auf der Grundlage des Vereinszwecks die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins. Sie ist im Übrigen insbesondere zuständig für:
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Ausschusses
- die Erteilung von Entlastungen
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl der Systemverwaltung
- Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Aufnahme von Mitgliedern und, bei Widerspruch gegen den Ausschluss durch den Vorstand, für den Ausschluss von Mitgliedern
- die Festlegung der Gebührenordnung
- Einsetzung, Wahl und Auflösung des Ausschusses.
§7 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Semester stattfinden. Der Termin der Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher bekannt zu geben. Die Bekanntgabe des Termins erfolgt durch Aushang am Anschlagbrett oder E-Mail.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt: auf Beschluss des Vorstandes oder wenn dies 10% der Mitglieder unter Angabe des Zweckes verlangen.
- Die Versammlung wird vom Vorstand durch Aushang am Anschlagbrett oder E-Mail mit einer Ladungsfrist von einer Woche unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
- Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, übernimmt der 2. Vorsitzende diese Aufgabe, bei dessen Verhinderung der Kassenwart. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Stimmberechtigt ist jedes aktive Mitglied.
- Satzungsänderungen, die vorzeitige Abwahl des Vorstandes und die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern nach §3 Ziffer 10 dieser Satzung erfordern eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
- Jedes aktive und passive Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Rederecht und darf Anträge stellen.
§8 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der aktiven Mitglieder anwesend sind.
- Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monates erneut einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Tatsache ist in der Ladung ausdrücklich hinzuweisen.
§9 Vorstand
- Die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand besteht jedoch mindestens aus drei Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
- Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach Außen gemeinsam.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einzeln und auf die Dauer von zwei Studiensemestern gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl, bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Jedes Vorstandsmitglied bleibt im Amt, bis die Amtszeit des neu gewählten Nachfolgers beginnt oder die Mitgliederversammlung beschlossen hat, sein Amt nicht wieder zu besetzen. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Die vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitgliedes kann nur mit 2/3 Mehrheit der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes wird erst wirksam, wenn sich die Mitgliederversammlung zugleich auf einen Nachfolger geeinigt oder beschlossen hat, sein Amt nicht wieder zu besetzen.
§10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und für die Information der Mitglieder.
§11 Ausschuss
- Der Ausschuss hat im Falle seiner Einsetzung durch die Mitgliederversammlung die Aufgaben, alle Ausgaben des Vereins, die 500 EUR überschreiten, zu beschließen und den Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen. Dies gilt nur im Innenverhältnis.
- Die Einsetzung und Auflösung des Ausschusses, sowie die Wahl der Ausschussmitglieder obliegt der Mitgliederversammlung. Wird kein Ausschuss eingesetzt, so fallen dem Vorstand sämtliche Aufgaben des Ausschusses zu.
- Dem Ausschuss gehören mit Sitz und Stimme an:
- zwei Vorstandsmitglieder
- drei Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von zwei Studiensemestern gewählt werden.
- Zu den Sitzungen des Ausschusses haben die weiteren Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Der Ausschuss bestimmt aus seiner Mitte heraus einen Ausschussvorsitzenden.
- Der Ausschuss tagt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Studiensemester. Die Sitzung wird durch den Ausschussvorsitzenden ohne Einhaltung einer bestimmten Frist durch formlose Benachrichtigung aller Ausschussmitglieder einberufen.
- Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens 2 Ausschussmitglieder schriftlich verlangen. Wird einem solchem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen entsprochen, so sind die verlangenden Ausschussmitglieder berechtigt, selbst den Ausschuss einzuberufen.
- Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Gültigkeit eines Beschlusses müssen mindestens 2/3 der stimmberechtigten Ausschussmitglieder ihre Stimme abgegeben haben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. In dringenden Fällen können Beschlüsse auch im Umlauf gefasst werden, wenn kein Mitglied des Ausschusses diesem Verfahren widerspricht.
- Über die Beschlüsse des Ausschusses ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Ausschussvorsitzenden und einem weiteren Ausschussmitglied unterschrieben wird.
- Die Mitglieder des Ausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
- Scheidet ein Mitglied des Ausschusses vorzeitig aus, so wählt der Ausschuss für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied.
§12 Beurkundung von Beschlüssen
Der Schriftführer fertigt über Beschlüsse der Mitgliederversammlung Protokolle an, die vom Versammlungsleiter und ihm unterschrieben werden.
§13 Schlussbestimmungen
- Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem Studentenwerk Braunschweig zu, mit der Vorgabe, dieses nur im Sinne der Satzung des MichaelisNet e.V. zu verwenden.
- Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22. September 2004 in Kraft.

